Der Ablauf des Strafverfahrens

Vom Ermittlungsverfahren bis zur Vollstreckung

Die Strafprozessordnung (StPO) bildet die gesetzliche Grundlage für das Strafverfahren und legt fest, wie Ermittlungs- und Justizbehörden, Gerichte sowie Strafverteidiger vorgehen müssen. Das Strafverfahren unterteilt sich in folgende Verfahrensstadien:

  1. Ermittlungsverfahren
  2. Zwischenverfahren
  3. Hauptverfahren
  4. Vollstreckungsverfahren

Die grundsätzliche Empfehlung lautet, sich so früh wie möglich an einen erfahrenen Strafverteidiger zu wenden und diesen mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. So ist sichergestellt, dass keine möglichen Chancen für eine frühzeitige Verfahrensbeendigung ungenutzt bleiben. Ihr Verteidiger wacht ab dem Zeitpunkt der Beauftragung über das gegen Sie geführte Strafverfahren und sorgt neben der Entwicklung einer maßgeschneiderten Verteidigungsstrategie dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.

Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren bildet den Anfang jedes Strafverfahrens und wird von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft eingeleitet, sobald ein Anfangsverdacht besteht. Die Ermittlungsbehörden können durch Anzeigen von Geschädigten oder Dritten, wie auch durch eigene Beobachtungen auf potenzielle Straftaten aufmerksam werden.
Der Beschuldigte erfährt durch eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen von dem Verfahren. Ziel des Ermittlungsverfahrens ist es, alle relevanten Tatsachen zu den Vorwürfen zu ermitteln. Die Staatsanwaltschaft agiert als Leitung des Verfahrens und ist verantwortlich dafür, sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu erfassen.
Die Polizei führt die Ermittlungen durch und nutzt dazu verschiedene Werkzeuge wie:

  • Befragungen und Vernehmungen von Zeugen
  • Durchsuchungen
  • Telekommunikationsüberwachung
  • Vernehmung von Beschuldigten
  • Spurensicherung am Tatort (z.B. Fingerabdrücke)
  • DNA-Analysen
  • Zugriff auf öffentliche Informationen und Datenbanken

Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger ist erforderlich, um aktiv Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens zu nehmen. Es wird dringend geraten, ohne Anwalt keinerlei Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden zu machen und das Aussageverweigerungsrecht in Anspruch zu nehmen.
Ihr Verteidiger wird Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.

Das Ermittlungsverfahren kann durch verschiedene Maßnahmen abgeschlossen werden. Mögliche Optionen sind: 

  • Erhebung einer öffentlichen Anklage vor Gericht
  • Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
  • Einstellung des Verfahrens 

Wenn die Staatsanwaltschaft nach Beendigung der Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht sieht, wird Anklage erhoben und das Verfahren geht in das Zwischenverfahren über.
Statt Anklage kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragen, insbesondere wenn der Beschuldigte geständig ist. Ein erlassener Strafbefehl hat die gleiche Rechtswirkung wie ein Gerichtsurteil und kann dem Beschuldigten postalisch zugestellt werden. Der Beschuldigte hat zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Wird ein Einspruch eingelegt, findet eine Hauptverhandlung wie bei der Erhebung der öffentlichen Klage statt. 

Sollte der Tatverdacht nicht erhärtet werden oder wenn z.B. kein Strafantrag des Verletzten vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
In bestimmten Fällen kann eine Einstellung auch aufgrund geringer Schuld oder gegen besondere Auflagen (z.B. Zahlungsauflage an eine gemeinnützige Einrichtung) erfolgen. Oftmals ist es - vor allem bei leichteren Formen der Kriminalität - das primäre Ziel der Verteidigungsstrategie eines erfahrenen Strafverteidigers, dass das Verfahren ohne Erhebung der öffentlichen Klage und ohne Erlass eines Strafbefehls folgenlos eingestellt wird. 

Zwischenverfahren

Wurde keine Einstellung vorgenommen und Anklage erhoben, geht das Verfahren in das Zwischenverfahren über. Hier entscheidet das Gericht über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens. Als Angeschuldigter wird Ihnen eine Ausfertigung der gegen Sie erhobenen Anklage zugestellt. Es empfiehlt sich dringend in diesem Fall einen Anwalt als Ihren Strafverteidiger zu konsultieren. Gelegentlich kann durch gezieltes Agieren der Verteidigung im Zwischenverfahren die Eröffnung des Hauptverfahrens verhindert werden. 

Hauptverfahren

Sofern das Gericht die Anklage der Staatsanwaltschaft zugelassen hat, wird das Hauptverfahren eröffnet und es findet die Hauptverhandlung statt. Der Angeklagte und eventuell Zeugen werden geladen. Sollte der Angeklagte nicht erscheinen, kann das Gericht verschiedene Maßnahmen ergreifen. In der Hauptverhandlung werden die Beweise erörtert, und der Angeklagte hat die Möglichkeit zur Stellungnahme. Das Verfahren endet mit einem mündlichen Urteil, welches später schriftlich begründet wird. Es empfiehlt sich in keinem Fall ohne einen erfahrenen und spezialisierten Strafverteidiger an Ihrer Seite in das Hauptverfahren zu gehen. Die Erfahrung zeigt: Unverteidigte Angeklagte belasten sich oftmals ohne Not selbst und überblicken selten die komplette Tragweite einer eigenen Aussage.

Vollstreckungsverfahren

Wenn der Angeklagte rechtskräftig verurteilt wird, folgt das Strafvollstreckungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft überwacht die Zahlung einer Geldstrafe oder den Haftantritt bei einer Freiheitsstrafe. Sie ist ebenfalls verantwortlich für die Einhaltung von möglichen Ratenzahlungen. Bei Nichtbeachtung der getroffenen Vereinbarungen zur Ratenzahlung kann von der Staatsanwaltschaft eine Ersatzfreiheitsstrafe beantragt werden.

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