Sie haben eine Körperverletzung begangen? Oder wird Ihnen fälschlicherweise eine Tat unterstellt, obwohl Sie nichts getan haben oder niemals die Absicht hatten, jemandem Schaden zuzufügen?
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Definition
Was ist Körperverletzung?
Körperverletzung gemäß § 223 StGB ist ein Straftatbestand, der jedwede Art eines physischen Schadens, der einer anderen Person absichtlich oder auch fahrlässig zugefügt wird, bezeichnet, beispielsweise Schläge, Tritte, Stöße oder auch Verletzungen welche durch Waffen hervorgebracht werden.
Die Strafen für eine begangene Körperverletzung variieren u.a. je nach Schwere der erlittenen Verletzung, den Umständen der Tat sowie den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
Neben der sog. "einfachen Körperverletzung" stellt das Strafgesetzbuch u.a. auch die gefährliche Körperverletzung entsprechend § 224 StGB, sowie die schwere Körperverletzung gem. § 226 StGB unter Strafe.
Daneben existieren im Deliktsfeld der Körperverletzung noch andere kriminalisierte Verhaltensweisen, wie die Verstümmelung weiblicher Genitalien gemäß § 226a StGB, Körperverletzung mit Todesfolge lt. § 227 StGB sowie die Misshandlung von Schutzbefohlenen laut § 225 StGB.
Die fahrlässige Körperverletzung ist in § 229 StGB ebenfalls unter Strafe gestellt.
Auch der Versuch der Begehung einer Körperverletzung ist gemäß § 223 Abs. 2 StGB strafbar.
Fallgruppen
Was fällt alles unter Körperverletzung?
Allgemein gesprochen stellt das Delikt der Körperverletzung Handlungen, welche zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Person führen unter Strafe. Dabei sind sowohl körperliche, als auch seelische Beeinträchtigungen umfasst.
Somit fallen unter Körperverletzung zum Beispiel:
Grundsätzlich kommt die Begehung einer Körperverletzung also immer dann in Betracht, wenn einer anderen Person Schmerzen zugefügt werden, oder diese verletzt oder an ihrer Gesundheit geschädigt wird.
Eine versuchte Körperverletzung liegt vor, wenn es nicht zur Verwirklichung einer der genannten Taterfolge (z.B. Verletzung, Schmerzen) gekommen ist. Eine fahrlässige Körperverletzung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Tatbegehung nicht beabsichtigt war, zum Beispiel bei Verletzungen welche durch einen Verkehrsunfall hervorgerufen wurden.
Die strafbare Körperverletzung ist in §§ 223 ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Dort wird ausgeführt, dass der gesetzliche Straftatbestand der Körperverletzung durch eine sogenannte körperliche Misshandlung oder Schädigung der Gesundheit erfüllt werden kann.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist unter dem Begriff der "körperlichen Misshandlung" jedes üble und unangemessene Behandeln zu verstehen, welches entweder die körperliche Unversertheit oder das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Unter die genannte "Gesundheitsschädigung" fällt hingegen jedes Hervorrufen oder jedes Steigern eines pathologischen, d.h. krankhaften Zustandes.
Eine Körperverletzung kann sowohl vorsätzlich, als auch fahrlässig erfolgen. Eine vorsätzliche Körperverletzung liegt vor, wenn ein Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der tatbestandliche Erfolg (zum Beispiel die Verletzung eines anderen Menschen) infolge einer eigenen Handlung oder eines eigenen Unterlassens eintritt.
Sehr häufig gibt es aber auch Fälle, in denen jemand überhaupt nicht möchte, dass durch seine Handlung eine andere Person verletzt wird oder zu Schaden kommt, wie typischerweise zum Beispiel im Rahmen eines gewöhnlichen Autounfalls. Auch in diesen Fällen kann eine Anklage wegen Körperverletzung erhoben werden, welche sich auf die fahrlässige Begehung beschränkt. Derartige Fälle von sogenanntem "Augenblicksversagen" und dadurch versehentlich herbeigeführte Verletzungen von anderen Personen können nicht nur die Opfer, sondern auch die Angeklagten mitunter erheblich belasten, gerade weil die betroffene Person der gegenüber nun ein strafrechtlicher Vorwurf erhoben wird niemals eine Straftat begehen wollte.
Wenn Sie daher selbst in eine solche Situation geraten sollten, ob als Opfer einer Körperverletzung oder aber auch als mutmaßlicher Täter, wenden Sie sich im Idealfall schnellstmöglich an einen im Strafrecht erfahrenen Anwalt für Körperverletzung, der Sie im Strafverfahren und im einen sich evtl. anschließenden zivilrechtlichen Verfahren rechtlich umfassend beraten sowie rechtlich und ebenso emotional unterstützen kann. Rechtsanwalt Jascha Briel in Hamburg Schnelsen steht Ihnen in diesen Fällen mit der nötigen Erfahrung kompetent zur Seite.
Der Begriff "Fahrlässige Körperverletzung" bezeichnet das unbeabsichtigte, bzw. versehentliche Zufügen von körperlichem Schaden aufgrund von Unachtsamkeit oder sonstiger Nachlässigkeit.
Diese Straftat kommt als Tatvorwurf immer dann in Betracht, wenn jemand die in einer konkreten Situation nötige Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch die Gesundheit oder körperliche Integrität einer anderen Person beeinträchtigt.
Dies kann gleichermaßen z.B. durch mangelnde Aufmerksamkeit, unvorsichtiges Handeln oder auch durch die Missachtung von Sicherheitsvorkehrungen geschehen.
Die vorsätzliche gefährliche Körperverletzung beschreibt das absichtliche Zufügen eines körperlichen Schadens durch besonders gefährliche Methoden oder Tatmittel.
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das Verwenden von Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen oder Giften, welche allesamt den Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung begründen.
Auch das Verursachen von - auch leichten - Verletzungen durch Hinterlist, gemeinschaftliches Handeln oder durch eine potentiell lebensgefährlichen Behandlung wird von dem Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung genau so umfasst, wie das Verursachen einer schweren gesundheitlichen Schädigung.
Die vorsätzliche schwere Körperverletzung grenzt sich von der einfachen Körperverletzung dadurch ab, dass diese sich sich auf das absichtliche Zufügen eines erheblichen körperlichen Schadens, welcher zu dauerhaften Beeinträchtigungen führt bezieht.
Die Beeinträchtigungen können zum Beispiel das Verursachen einer permanenten Gesundheitsschädigung, einer dauerhaften Unfähigkeit zu arbeiten, oder auch der Verlust oder die erhebliche Minderung der Seh- oder Hörkraft, der Fähigkeit zu Sprechen oder der Fortpflanzungsfähigkeit umfassen.
Auch der Verlust eines Gliedmaßes, z.B. Finger, Fuß, etc. infolge einer Körperverletzungshandlung wird von § 226 StGB umfasst.
Rechtsanwalt Jascha Briel - Individuelle Strafverteidigung nach Maß in Hamburg-Schnelsen
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