Pflichtverteidigung im Falle der notwendigen Beiordnung

Rechtsanwalt Briel ist auch als Pflichtverteidiger für Sie tätig

Rechtsanwalt Jascha Briel übernimmt in geeigneten Fällen die Strafverteidigung auch als beigeordneter Pflichtverteidiger im Rahmen einer Pflichtverteidigung, sowohl in Hamburg als auch im näheren Umland und gegebenenfalls auch bundesweit.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Beiordnung als Pflichtverteidiger nicht immer möglich ist und nicht mit dem Rechtsinstitut der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (PKH bzw. VKH) verwechselt werden darf. Letzteres steht bedürftigen Personen in Zivil-, Verwaltungs- und gegebenenfalls Sozialgerichtsverfahren auf Antrag zur Verfügung.
Die gesetzliche Grundlage für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ergibt sich hingegen aus § 140 der Strafprozessordnung (StPO). Diese sieht in bestimmten Fallkonstellationen eine notwendige Verteidigung und Beiordnung eines Pflichtverteidigers vor, unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten oder Angeklagten.

Das persönliche Einkommen oder Vermögen spielt in diesen Fällen keine Rolle. Beispiele für Fälle, in denen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gesetzlich zwingend vorgesehen ist, umfassen folgende Szenarien: 

  1. Wenn zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet, insbesondere wenn eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren zu erwarten ist.
  2. Wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, was rechtswidrige Taten umfasst, die eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr nach sich ziehen.
  3. Wenn das Verfahren potenziell zu einem Berufsverbot führen kann, das verhängt wird, wenn der Angeklagte rechtswidrig im Rahmen seiner Berufsausübung handelt oder seine beruflichen Pflichten grob verletzt.
  4. Wenn der Beschuldigte durch richterliche Anordnung zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden muss.
  5. Wenn zur Vorbereitung eines psychologischen Gutachtens die Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 81 StPO in Frage kommt.
  6. Wenn eine richterliche Vernehmung stattfindet, bei der die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich ist, um die Rechte des Beschuldigten zu wahren.
  7. Überdies ist eine Beiordnung grundsätzlich möglich, wenn eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder die Unfähigkeit des Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen, gegeben ist. Hier sind die Anforderungen welche zu einer Beiordnung führen allerdings hoch.

Im Falle der Beiordnung von Rechtsanwalt Briel als Pflichtverteidiger entstehen für Sie im Rahmen Ihrer Verteidigung zunächst keine Anwaltskosten, da die Pflichtverteidigung nicht aufgrund Ihres Auftrages, sondern durch staatliche Bestellung zustande kommt. Unabhängig von der Kostenfrage ist es jedoch selbstverständlich Ihr gutes Recht, auch im Rahmen einer Pflichtverteidigung einen Rechtsanwalt, bzw. Verteidiger Ihres Vertrauens als Pflichtverteidiger zu benennen.

Sollten Sie also vom Gericht oder Staatsanwaltschaft aufgefordert werden, innerhalb einer Frist einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger Ihrer Wahl zu benennen, sollten Sie von dieser Möglichkeit unbedingt Gebrauch machen und umgehend Rücksprache mit mir halten um die Möglichkeit der Übernahme der Pflichtverteidigung zu besprechen.
Wenn Sie von Ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen, wird Ihnen ein vom Gericht ausgewählter Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Im Falle eines Freispruchs oder einer endgültigen Verfahrenseinstellung entstehen für Sie aufgrund der Pflichtverteidigung keine Kosten. Diese Anwaltskosten werden in diesem Fall vollumfänglich von der Staatskasse übernommen.

Nur im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, z.B. aufgrund Urteil oder Strafbefehl müssen Sie im Regelfall damit rechnen, dass die Staatskasse Ihnen als Verurteilten die Kosten des Verfahrens auferlegt, wozu auch die Kosten der notwendigen Verteidigung - also des Pflichtverteidigers gehören. In diesem Fall müssen die von der Staatskasse verauslagten Kosten der Verteidigung vom Verurteilten an diese erstattet werden, wobei die Kosten für eine Pflichtverteidigung regelmäßig günstiger sind als die für eine Wahlverteidigung.

Bei der Bearbeitung der Mandate unterscheidet Rechtsanwalt Briel nicht zwischen Wahl- und Pflichtverteidigermandaten. Stellen Sie noch heute aktiv die Weichen für eine professionelle Strafverteidigung und beauftragen Rechtsanwalt Briel mit der Übernahme Ihrer Pflichtverteidigung.

Rechtsanwalt Jascha Briel - Individuelle Strafverteidigung nach Maß in Hamburg-Schnelsen

Telefon: 040 / 58 91 79 01 | Adresse: Glißmannweg 1 - 22457 Hamburg (Schnelsen)

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